Mittwoch, 17. Juli 2013

Aufruf zur Solidarität - Ergebnis:

Anfang der Woche hatten wir zur Solidarität aufgerufen

Rund 85 Beschäftigte aus den Essener Kliniken, aber auch aus Aachen, Köln, Dortmund, Unna, Düsseldorf, aus dem Siegerland, Detmold, Duisburg .... hatten ein unbezahltes Seminar im Essener Arbeitsgerichtssaal 1121.
Was darf ein Betriebsrat, ja - was muss ein Betriebsrat in Kliniken oder Heimen flexibel für seine Amtsaufgaben organisieren? Muss ein Betriebsrat die Vereinbarungsentwürfe von Verhandlungsgruppen akzeptieren oder dürfen neue Mehrheiten diese auch mal verwerfen? Dürfen wir mit Betriebsvereinbarungen frei und offen umgehen?
Wie weit reicht der Schutz von unerschrockenen Betriebsräten vor Kündigung, Entgeltkürzung und Benachteiligung?

Doppelt Pech für die Manager im Alfried Krupp Krankenhaus

17.07.2013, Essen

Die Anwälte der Arbeitgeberin blieben bei ihren Anträgen: Außerordentliche Kündigung und/oder Amtsenthebung als Betriebsrat.

Der Richter brachte klar zu Ausdruck, wo diese Anträge über dünnes Eis gehen:
* Es sei wohl Sache der Betriebsräte, im Gremium zu regeln, wer wann notwendige Amtstätigkeit zu leisten haben und wie die amtsfreien Tage fallen können. Arbeitgeber und Betriebsrat können übereinkommen, einander über solche Regelungen zu informieren.
Es sei wohl kein Grund für eine gar außerordentliche Kündigung, wenn Tobias Michel hier nicht den Vorstellungen der Arbeitgeberin gefolgt ist, stets von Montag bis Freitag zu den Geschäftszeiten der Personalabteilung ansprechbar zu sein. Amtszeit könne auch am Wochenende oder auch mal in die Nacht fallen.
* Erst recht sei die Weitergabe von Betriebsvereinbarungen kein Geheimnisverrat. Allerdings können sich die Betriebsparteien einmal zusammen setzen und bereden, was wie ins Internet eingestellt werden soll.

Verkündet wird die Entscheidung am Mittwoch, den 21.08.2013. Doch auch nach der Zustellung der Urteilsbegründung muss noch nicht der Frieden wieder hergestellt sein. Der Anwalt der Arbeitgeberin kündigte an, einen solchen "Persilschein für die Selbsteinteilung von Betriebsräten müssen wir für diese Instanz zur Kenntnis nehmen."

Eine weitere Instanz, der Weg also zum LAG, hat wenig Erfolgsaussichten. Denn es wäre einem Betriebsrat wohl schwerlich vorzuwerfen, ebenso wie das Essener Arbeitsgericht eine tägliche Amtspraxis für statthaft und angemessen zu halten. Damit scheidet eine außerordentliche Kündigung oder Amtsenthebung wohl aus, denn diese sind auf gravierende und offensichtliche Rechtsverstöße beschränkt.


Auch im zweiten Verfahren darf gutgelaunt auf den 21.08.2013 gewartet werden. Der Arbeitsrichter stellt hier in Aussicht, gegen den Willen der Arbeitgeberin Tobias Michel die Freistellung zu gewähren, um ein Wochenseminar des DGB-Bildungswerkes zusammen mit ver.di zum TVöD-K/-B durchzuführen. Denn ein betriebliches Hindernis für eine solche unbezahlte Freistellung für solche Gewerkschaftstätigkeit wollte und konnte die Arbeitgeberin nicht vortragen.
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