Dienstag, 30. Juli 2013

Countdown zum 31.12.2013

Wie bekannt, wird zum 01.01.2014 eine Regelung der Grundordnung greifen, wonach jeder kirchliche Arbeitgeber, der nicht automatisch der Gesetzgebungsgewalt des Bischofs unterliegt, vor diesem Datum rechtzeitig die Grundordnung in seinen Statuten verankern muss, um kirchliches Arbeitsrecht anwenden zu können.
Wir werden in unregelmäßigen Abständen auf dieses Datum hinweisen, und Punkte ansprechen, die zu den einzelnen "Stichtagen" von Bedeutung sein könnten.

Heute: wo müsste eigentlich jetzt schon ein Betriebs- oder Personalrat gewählt werden?


Eine Ausnahme vom staatlichen Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Mitbestimmungsgesetz gilt für „Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform“ (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG, § 1 Abs. 4 Satz 2 MitbestG)

Einrichtungen, die nicht karitativ oder erzieherisch tätig werden, sind grundsätzlich also bereits jetzt dem staatlichen Recht unterworfen. Das sind dann zwar eigentumsrechtlich, nicht aber arbeitsrechtlich "kirchliche Einrichtungen". Die Kirche darf nämlich nur dort, wo der Staat die Kirche von der Anwendung der staatlichen Gesetze befreit, eigene Regelungen schaffen. Dies ergibt sich aus Art. 140 GG i.V. Art. 137 WRV, sowie aus Art. 123 GG i.V. mit dem "Reichskonkordat", das über c. 3 CIC auch kirchenrechtlich "kanonisiert" wurde.

1. Beispiel:
Wenn das Bistum Eichstätt die Aktienmehrheit einer Ingolstädter Automobilfabrik erwirbt, dann ist und bleibt diese Automobilfabrik dem staatlichen Mitbestimmungsrecht unterworfen.
Bei solchen privatrechlichen Wirtschaftsbetrieben *) ist grundsätzlich bereits jetzt die Bildung eines Betriebsrates erforderlich.

2. Beispiel: **)
VGH München: Entscheidung vom 13.09.1989 - 17 P 89 00759
(zur „Klosterbrauerei Andechs“)
Art. 1 BayPVG erfaßt auf Landesebene alle Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihre unselbständigen Betriebe; aus ihnen grenzt Art. 92 PersVG Bay nur die Religionsgemeinschaft und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen konstitutiv aus.
Art. 92 steht mit dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Einklang; deshalb fallen unselbständige kirchliche Wirtschaftsbereiche für die dort tätigen weltlichen Arbeitnehmer unter das bayerische Personalvertretungsrecht.
Das Recht der Beschäftigten auf eine Personalvertretung wird weder durch das autonome Vermögensverwaltungsrecht der Kirchen noch durch deren Dienstrecht hinsichtlich kirchlicher Mitarbeiter eingeschränkt.
Bei solchen unselbständigen Wirtschaftsbetrieben *) einer (kirchlichen) Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts wäre auch heute schon ein Personalrat zu bilden.

Ein bestehender Personalrat soll spätestens 5 Monate vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand aus mindestens drei Wahlberechtigten bestellen (Art. 20 I BayPVG). Sollte die Amtszeit eines bestehenden Personalrats also zum 31.12.2013 auslaufen, wäre die Bestellung des Personalrats spätestens am 31.07.2013 erforderlich.
Wenn kein Personalrat besteht, dann muss der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mind. 3 Wahlberechtigtem oder einer Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einberufen. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und wählt dann den Wahlvorstand (Art. 20 II und 21 BayPVG). Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, die Wahl soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden (Art. 23 I BayPVG) .

*) zur Definition von "Wirtschaftsbetrieben" vgl. z.B. Hanau / Thüsing, »Grenzen und Möglichkeiten des Outsourcings aus dem kirchlichen Dienst« in KuR 2002, RNr. 350, S. 119 ff

**) wir beziehen uns als "bayerischer Blog" auf die Regelungen des bayerischen Landespersonalvertretungsgesetzes, in anderen landesrechtlichen Regelungen können die Bestimmungen etwas anders sein.



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