Samstag, 20. Juli 2013

Vor 80 Jahren: Reichskonkordat abgeschlossen

Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen Vertretern des damaligen Deutschen Reichs und des Heiligen Stuhls ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Reichskonkordat ist durch den Art. 123 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) staatlicherseits fortgeltendes Recht. Über Can. 3 des CIC gilt das Konkordat kirchenrechtlich - und zwar vorrangig gegenüber allen anderen kirchenrechtlichen Regelungen, insbesondere auch gegenüber bischöflicher Gesetzgebung.
In Artikel 1 ist eine Regelung enthalten, die gerade heute in der juristischen und politischen Diskussion steht:
Deutschland gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.

Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Damit ist auch kirchenrechtlich die Grenze des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts festgelegt. Es ist das "für alle geltende staatliche Gesetz": es ist also der Staat, der schon durch einfachgesetzliche Regelung die Grenzen für die kirchliche Selbstverwirklichung festlegt.
Und das sogar verfassungsrechtlich in Art. 9 GG geschützte Koalitionsrecht - das durch einfachgesetzliche Regelungen etwa zur Umsetzung von Vereinbarungen der IAO auch verstärkt wird und das Streikrecht beinhaltet - sind "für alle geltende Gesetze".

Ist es überflüssig, zu erwähnen, dass auch das Tarifvertragsgesetz ein "für alle geltendes Gesetz" ist? Und dass das Betriebsverfassungsgesetz lediglich deshalb kein "für alle geltendes Gesetz" ist, weil es die Kirchen und ihre caritativen und erzieherischen Einrichtungen ausdrücklich vom Geltungsbereich ausnimmt? Das Vorgängergesetz, das "Betriebsrätegesetz", hat dagegen ausdrücklich auch für die Kirchen gegolten.
Und - ja: sowohl das Tarifvertragsgesetz wie das Betriebsverfassungsgesetz harmonieren mit der kath. Soziallehre, wie ein Blick in die Sozialenzyklika "Mater et magistra" zeigt.

Weitere Hinweise:
INTERVIEW mit Prof. Dr. Fabian Wittreck in der NWZ online: Christliche Kirchen werden Privilegien kaum halten können
(Prof. Dr. Fabian Wittreck lehrt beim Exzellenzcluster „Religion und Politik“ der Universität Münster)

INTERVIEW mit dem Zeithistoriker Thomas Brechenmacher in der WELT: "Warum die Kirche mit den Nazis einen Pakt schloss"

Einige Interessante Ausführungen zum historischen Hintergrund der Konkordatsvereinbarung: "100(0)Schlüsseldokumente zur Deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert".

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