Samstag, 24. August 2013

Wichtige BAG-Entscheidung zum Schwerbehindertenrecht

Pressemitteilung Nr. 50/13
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Interessenkollision

Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.
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Bei der Beklagten .. waren zwei Beförderungsstellen ... ausgeschrieben. Darauf bewarben sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter und der Kläger, der stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist.
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Einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Bewerbern hätte der Kläger verhindern können, indem er nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seines direkten Konkurrenten um die zu besetzende Stelle ausdrücklich hätte ablehnen können. Dagegen oblag es nicht dem Arbeitgeber, von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Abstand zu nehmen.
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Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG


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