Dienstag, 29. Oktober 2013

Dienstgemeinschaft – Idee und Wirklichkeit

Unter diesem Titel schreibt Dr. iur. h. c. Norbert Feldhoff, Dompropst, Köln, in der ZAT 5_2013, S. 149
Das GG der Bundesrepublik Deutschland garantiert den Kirchen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze das Selbstbestimmungsrecht. Dies schließt nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ein, „dass die Kirchen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können“. Der vorliegende Beitrag soll nun diese Idee der Dienstgemeinschaft als Grundlage der Gestaltung des kirchlichen Dienstes, ihre Umsetzung und Ausgestaltung in der Praxis sowie auch bestehende Kritik und Problemfelder skizzieren.´
Feldhoff - den wir ansonsten als profilierten Kenner der Caritas kennen und schätzen - nimmt in seinem Aufsatz dann auch Kritik namhafter katholischer und evangelischer Autoren auf, meint aber dazu, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt habe am 20.11.2012 die Idee und das theologische Leitbild der Dienstgemeinschaft bestätigt. Das stimmt wohl, wiewohl es schon auf den ersten Blick merkwürdig anmutet, dass "die Idee der Dienstgemeinschaft" erst durch die Bestätigung staatlicher Gerichte ihre Legitimation auch für den kirchlichen Bereich erhält. Ein originiär kirchlicher Begriff sollte einer solchen Bestätigung durch weltliche Gerichte gar nicht erst bedürfen. Oder anders gesagt: ein Begriff erhält für die katholische Kirche nicht dadurch religiöse Inhalte, weil das staatliche Gericht diese "Besetzung" in einem Urteil für die Diakonie akzeptiert.

Lassen Sie uns dazu noch im Oktober - der für die Entstehung des Begriffes "Dienstgemeinschaft" von historischer Bedeutung ist - einige Anmerkungen machen:


A) Zur "Verfassungsrechtlichen Grundlage":
Die Verfassung garantiert den Kirchen ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze frei zu ordnen und zu verwalten.

1. Was sind "eigene Angelegenheiten"?
Ob das Arbeitsrecht zu den eigenen Angelegenheiten gehört, kann schon hinterfragt werden, vor allem, wenn es sich um vertragliche Regelungen mit Personen handelt, die nicht der jeweiligen Kirche angehören. Eigene Angelegenheiten sind zweifelsfrei die Fragen etwa zur Sakramentenpastorale, zu den Kompetenzen der Priester und Bischöfe - aber nicht unbedingt des Arbeitsrechts. Der Sportverein, der mit dem Platzwart einen Arbeitsvertrag schließt, regelt keine "eigene Angelegenheit" mehr, auch wenn der Platzwart zufällig Mitglied des Sportvereines ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Geltung des staatlichen Arbeitsrechts bereits 1985 ausgeführt:
1. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich. Das ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen.
Quelle: Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --

Wenn sich also die Kirchen der Privatautonomie bedienen, dann ist das staatliche Arbeitsrecht anzuwenden - in Folge einer Rechtswahl, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellt. Daraus abzuleiten, dass das staatliche Arbeitsrecht gerade nicht gelten, sondern durch kircheneigene Regelungen verdrängt werden soll, zeugt schon von einer gewissen jursitischen Kreativität.

2. Selbstbestimmung?
Kirchennahe Juristen verwenden immer den Begriff der "Selbstbestimmung". Das ist die Wortwahl, die das Bundesverfassungsgericht in dem eben zitierten Leitsatz verwendet. "Selbstbestimmung" ist mehr als "Selbstordnung und Selbstverwaltung", was den Kirchen unbestritten auch von den Gewerkschaften zuerkannt wird. Keine Gewerkschaft erhebt den Anspruch, mit zu entscheiden, welche Pfarreien es z.B. geben soll und wer als Pfarrer (oder Pfarrerin) bestellt wird. Was also gilt nun - "Selbstbestimmung" oder nur "Selbstordnung und Selbstverwaltung"?
Ein Blick ins Gesetz soll gemeinhin die Rechtsfindung erleichtern. Und "Selbstbestimmung" steht da mitnichten, es ist vielmehr von "Selbstordnung" und "Selbstverwaltung" die Rede.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(Art. 137 Abs. 3 WRV).
Die Kirchen können also selbst bestimmen, wo es Pfarreien geben soll, wo Kuratien oder Filialen, und welche Diözesen eingerichtet werden.
Das war nicht immer so: noch bis 1803 waren die "Fürstbischöfe" zugleich weltliche und kirchliche Herren. Auf dieser Grundlage erfolgte die "Säkularisation", d.h. die Einziehung der kirchlichen Güter durch den Staat, der aus dieser "Übertragung der Vermögensverwaltung" auch die auf dem Vermögen lastenden Verpflichtungen übernahm (Gesamtrechtsnachfolge). Es dauerte dann immer noch einige Jahrzente, bis in Bayern auch eine konsequente Trennung zwischen kommunalem und ortskirchlichem Vermögen erfolgte. Bis dahin hatten die Kommunen, also die politischen Gemeinden, die Verwaltung der kirchlichen Stiftungsvermögen als eigene Aufgabe.
Und die Pfarrer der (1817 durch königliche Verordnung gegründeten) "Evangelischen Kirche in Preußen" waren Staatsbeamte. Noch mit Erlass vom 3. Dezember 1866 wurde in Preußen festgelegt, dass Pfarrer wie Beamte, die nicht loyal zu Preußen stünden, suspendiert und des Amtes enthoben werden können. Sie wurden wie Staatsbeamte besoldet und in der staatlichen Pensionskasse wie Staatsbeamte versichert. Auch die Hinterbliebenversorgung der (evangelischen) Pfarrer erfolgte über die 1775 gegründete "allgemeine Witwenvepflegungsanstalt" für Staatsbeamte in Berlin.
Die Weimarer Reichsverfassung (und das nahezu gleichlautende Reichskonkordat) markieren also den Endpunkt einer Entwicklung des 19. Jahrhunderts, die den Kirchen Unabhängigkeit von staatlichen Strukturen bringen sollte. Tatsächlich ist die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen und deren Vermögen in Bayern erst 1953 vom Staat auf die Bistümer übertragen worden.
Die Kirchen können nun nach der Garantie der Verfassung (und des Reichskonkordats) ihre Strukturen selbst bestimmen und ihr Vermögen selbst verwalten. Eine Garantie, die gerade heute im Zeichen von "Limburg" hinterfragt wird. Allerdings sind die staatlichen Baumaßnahmen (Stuttgart 21, Flughafen Berlin, Elbphilharmonie) auch nicht unbedingt von Kosteneinhaltung geprägt.

3. Der Rahmen der für alle geltenden Gesetze
gibt die Grenzen des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts vor. Diese (auch im Reichtskonkordat enthaltene) Bestimmung sagt, dass der Staat mit dem "für alle geltenden Gesetz" die Grenzen der Kirchlichen Selbstverwaltung festlegt. Das Betriebsverfassungsgesetz ist z.B. kein "für alle geltendes Gesetz". Es nimmt die Kirchen und ihre caritativen oder erzieherischen Einrichtungen ausdrücklich aus. Diese Ausnahmen enthalten auch die Personalvertretungsgesetze, die ihrerseits den Kirchen ausdrücklich eine entsprechende Regelungsbefugnis einräumen. Da im Betriebsverfassungsgesetz staatlich anerkannte "Tendenzschutzbestimmungen" enthalten sind, stellte sich die Frage, ob die Kirchen in ihren eigenen Regelungen entsprechende Forderungen festschreiben können.
Das BVerfG hatte schon am 14.12.1965 ausgeführt,
aus der Pflicht des Staates zur religiösen und konfessionellen Neutralität folge das Verbot, einer Religionsgemeinschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehören.
Quelle: BVerfG, (BVerfGE 19,206) Im gleichen Sinne: BVerfG, U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19,226 (237); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 242 (247); U. v. 14.12.1965, BVerfGE 19, 268 (273 f.).

Daraus entstand der Streit, ob die Kirchen bei einem Verstoß (nicht der Kirche angehörender Personen) gegen selbst festgesetzte Loyalitätsobliegenheiten eine Kündigung aussprechen könnten. Das Bundesverfassungsgericht urteilte dazu:
2. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. ...
3. .... Es bleibt danach grundsätzlich den verfaßten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist.
...
5. Liegt eine Verletzung von Loyalitätspflichten vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften des § 1 KSchG, § 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne der Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungen.
Quelle: Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, a.a.O.

Dieser "Schrankenvorbehalt" macht eines deutlich: die Kirchen sind eben nicht frei, sich "schrankenlos" über die Rechte ihrer Beschäftigten hinweg zu setzen. Sie können nur in dem Rahmen eigene Regelungen gestalten, der ihnen vom Staat für diese Gestaltung überlassen ist. Auch den Beschäftigten der Kirchen stehen staatlich garantierte Rechte zu. Das Koalitionsrecht - in der Form, zu der sich Deutschland auch europa- und völkerrechtlich verpflichtet hat - ist eine der Grenzen, die den Kirchen gesetzt ist.
Im Konfliktfall ist keine "praktische Konkordanz" erforderlich, die unter Beschränkung der staatlich garantierten Rechte einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen Positionen zur Folge hat, sondern zu klären, wo die "Grenzen des für alle geltenden Gesetzes" liegen. Dort liegen die Schranken für das kirchliche Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht.

Ist es wirklich eine "kirchenspezifische Frage", ob und wie die Leistungen der Beschäftigten in kirchlichen Wohlfahrtsverbänden vergütet werden?
Belasten Regelungen zur Höhe der Vergütung, zu Urlaub und Arbeitszeit sowie den Arbeitsbedingungen die kirchlichen Wohlfahrtsverbände mehr als die anderen Wettbewerber in der Branche, die der "Ultima-Ratio Drohung" von Arbeitskampfmaßnahmen "ausgeliefert" sind, wenn Verhandlungen zwischen Arbeigeberverbänden und Gewerkschaften zu keinem Ergebnis führen?
Ich kann eine solche "Sonderbelastung" nicht erkennten.

Das Bundesarbeitsgericht kommt nur zu einem anderen Ergebnis, weil es das "Leitbild der Dienstgemeinschaft" mit religiösem Inhalt füllt - oder diese "Füllung" unterstellt. Nur auf dieser Grundlage stellt sich die Frage, ob zwischen den beiden Menschenrechten "Religionsfreiheit" und "Koalitionsrecht" (Art. 4 und 9 GG) eine "praktische Konkordanz" erforderlich ist.
Nun ist das Grundrecht der "Religionsfreiheit" wie das Recht auf "Leben und körperliche Unversehrheit" ein Menschenrecht - das von einer juristischen Person nur schwer beansprucht werden kann. Als "Hilfskrüke" für diesen Anspruch der Kirchen wird die "korporative Religionsfreiheit" angeführt. Sie soll nicht nur dem Einzelnen sondern einer Gemeinschaft von Gläubigen die ungestörte Religionsausübung gewährleisten.
Aber bei einem Konflikt zwischen zwei staatlich verbürgten Grundrechten sind seit jeher die individuellen Rechte gegenüber den Rechten von Institutionen vorrangig.

Unbestritten: jedem Menschen steht verfassungsrechtlich die Religionsfreiheit zu, den Bischöfen genauso wie den Priestern und kirchlichen Mitarbeitern, den Christen wie den Nichtchristen, und auch den Atheisten, die sich im Zuge der Religionsfreiheit auch "gegen Gott" entscheiden können. Im Bereich der katholischen Kirche findet die Religionsfreiheit aber ihre Grenze im päpstlichen Lehramt - das es bei den evangelischen Christen eben nicht gibt. Oder anders gesagt: was katholische Glaubenswahrheit ist, das ergibt sich nicht aus der freien Glaubensfindung des Gläubigen, sondern insbesondere auch aus der Vorgabe des päpstlichen Lehramtes.
Die "Dienstgemeinschaft" mag also für evangelische Christen einen theologischen Inhalt haben - für katholische Christen muss sich diese Behauptung vor dem päpstlichen Lehramt und seinen Aussagen würdigen lassen.

Für die katholische Kirche stellt sich die Verweigerung von Tarifverträgen nämlich vor dem Hintergrund der katholischen Soziallehre und des universellen Kirchenrechts (die beide auf theologischer Grundlage aufbauen) anders dar: es handelt sich um nichts anderes als die jedem Arbeitgeber, also auch den Kirchen, zugestandene "negative Koalitionsfreiheit". Wer sich allerdings darauf einlässt muss sich vergegenwärtigen, dass es dann auch keine tarifvertragliche Friedenspflicht gibt. Die Gewerkschafen können zum Streik aufrufen - bis hin zum Erzwingungsstreik.


B) Zur "Dienstgemeinschaft" als "Leitprinzip des kirchlichen Dienstes":

Feldhoff führt weiter aus:
Der Begriff „Dienstgemeinschaft“ wurde auch nicht als „Abgrenzungsnorm“ gegen die Gewerkschaft und gegen das Tarifvertragssystem eingeführt ... (und) Dienstgemeinschaft ist kein soziologischer Begriff, sondern ein religiös begründetes Leitprinzip der kirchlichen Dienste und damit auch ein Leitbild für den partnerschaftlichen Umgang im betrieblichen Bereich. Das ist ein weites Feld. Es geht um rechtliche Fragen (Mitarbeitervertretungsordnung), v. a. aber um die Kultur in unseren Einrichtungen und Diensten...
Bei allem Respekt: hier irrt Feldhoff.

Es ist nicht so, dass die Verhältnisse beim Staat und in der Privatwirtschaft durch einen radikalen Klassenkampf geprägt sind. Auch ein Betriebsrat ist zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit" mit dem Arbeitgeber berufen. Die Kultur in den Einrichtungen und Diensten hängt weniger von formal eingeräumten Rechten ab, als von der Persönlichkeit der handelnden Menschen. Oder sollte es tatsächlich so sein, dass "weniger Mitbestimmungsrechte" zugleich eine "bessere Zusammenarbeit" nach sich ziehen? Das kann mit guten Grünen bezweifelt werden. Und es gibt auch genug kirchliche "Dienstgeber", die in ihren Einrichtungen keine "christliche Kultur" pflegen. Die vor den Gerichten verhandelten und damit öffentlich zugänglichen Fälle geben davon ein beredetes Zeugnis.

Was also ist die Eigenart der "Dienstgemeinschaft" - wo liegen deren Wurzeln, zumal von der "Dienstgemeinschaft" offenkundig weder im "Vater unser", noch im Glaubensbekenntnis oder im Katechismus die Rede ist?

Lassen Sie uns einen kleinen historischen Ausflug machen - beginnend in die Zeit der Weltwirtschaftskrise des letzten Jahrhunderts.
In Folge des "schwarzen Donnerstags", dem 24. Oktober 1929, und dem folgenden Zusammenbruch der New Yorker Börse kam es insbesondere in den USA und in Europa zu massiven Problemen. In Deutschland führte die anschwellende Massenarbeitslosigkeit zur wachsenden Belastung und finanziellen Überforderung des sozialen Sicherungssystems, das eben erst um die Arbeitslosenversicherung erweitert worden war. Jeweils bezogen auf den Monat Januar stieg die Anzahl der bei den Arbeitsämtern gemeldeten Arbeitslosen von 2,85 Millionen (1929) über mehr als 3,2 Millionen (1930) und annähernd 4,9 Millionen (1931) bis auf über 6 Millionen (1932). Nur noch 12 Millionen Menschen arbeiteten regulär. Seit 1929 bildete die "Rote Gewerkschaftsopposition" (RGO) zunehmende Konkurrenz zu den freigewerkschaftlichen und christgewerkschaftlichen Bewegungen. Radikale und kompromisslose Klassenkampfparolen setzten die etablierten Gewerkschaftsbewegungen mit deren Politik der kleinen Schritte unter Druck.
Im Sommer 1931 kulminierten Kredit- und Staatsfinanzkrise in einem Ansturm auf die Bankinstitute, wo Gläubiger ihre Einlagen zurückforderten. Nach zwei Bankfeiertagen (Schließtagen) am 14. und 15. Juli konnte durch die Gründung einer Garantiebank und durch eine per Notverordnung durchgesetzte Bankenhaftungsgemeinschaft die Lage mit Hilfe einer verstärkten staatlichen Aufsicht über das Kreditwesen vorläufig stabilisiert werden.
In dieser Zeit versuchten die unterschiedlichen Staaten, mit unterschiedlichen Rezepten die Krise zu lösen.

Im faschistischen Italien wurde ein Lösungsansatz gefunden, der die Diskussion bis heute prägt:

1. Korporativstaat und frühe päpstliche Systemkritik:
Das in Deutschland mit dem Begriff der "Dienstgemeinschaft" begründete System der Lohnfindung ist keine deutsche Erfindung - und schon sehr früh auf massive päpstliche Kritik gestoßen.
Wer die Sozialenzyklika "Quadragesimo anno" (15. Mai 1931), liest, wird unter dem Titel "Kritik am faschistischen Koporativstaat" einige bemerkenswerte Ausssagen finden. Papst Pius XI führt dort aus:
91. Nun ist unlängst eine eigenartige gewerkschaftliche und berufsständische Organisation eingeführt worden, die .... nicht ohne ... Charaktarisierung und Würdigung bleiben kann.
92. Der Staat verleiht der Gewerkschaft die reichtliche Anerkennung, und zwar nicht ohne Monopolstellung, insofern ausschließlich die so anerkannte Gewerkschaft Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber vertreten.
93. Die berufsständischen Körperschaften sind zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Gewerkschaften des gleichen Gewerbes oder Berufszweiges. Als wirkliche und eigentliche Staatsorgane üben sie die Oberleitung über die Gewerkschaften aus und stellen in Angelegenheiten die gemeinsame Belange betreffen, die Übereinstimmung her.
94. Arbeitseinstellungen sind verboten, wenn die streitenden Teile sich nicht einigen können, schlichtet die Behörde.
...
Wer in diesen Zeilen den Begriff "Staat" durch "Kirche" ersetzt, und den Begriff "berufsständische Körperschaft" durch "Arbeitsrechtliche Kommission", die "Vertreter der Arbeitnehmer" durch die "Dienstnehmerseite" und die "Arbeitgeber-Gewerkschaften" durch die "Dienstgeber", der hat eine ziemliche genaue Beschreibung des "Dritten Weges" vor sich.

Wie kommt nun diese - von Pius XI. so früh kritisierte - Form der Lohnfindung ausgerechnet zur Adaption in der katholischen Kirche?

2. Übernahme der Regelungen aus dem faschistischen Italien im Deutschen Reich:
Dieses im faschistischen Italien geschaffene System hatte sich offenbar im Einsatz gegen Gewerkschaften als erfolgreich erwiesen. Nach Hitlers Machtergreifung wurden auch in Deutschland die gewerkschaftliche Beättigungsfreiheit massiv eingeschränkt - und dabei das italienische "Vorbild" nachgebildet. Mit dem "Gesetz über Betriebsvertretungen und über wirtschaftliche Vereinigungen" vom 4. April 1933 wurde zunächst die Betätigungsmöglichkeit der (kurz vorher gewählten) Betriebsräte beschnitten, kritische Betriebsräte wurden aus dem Amt gedrängt,  Wenige Tage nach der Zerschlagung der Gewerkschaften wurde am 10. Mai 1933 die Deutsche Arbeitsfront (DAF) als "Ersatzorganisation" gegründet. Sie sollte "durch Bildung einer wirklichen Volks- und Leistungsgemeinschaft, die dem Klassenkampfgedanken abgeschworen hat" die Interessen "aller schaffenden Deutschen" wahrnehmen. Am 19. Mai 1933 wurde das "Gesetz über Treuhänder der Arbeit" erlassen. Diese vom Reichskanzler ernannten "Treuhänder" sollten - an Richtlinien und Weisungen der Reichsregierung gebunden - an der Stelle der Vereinigungen von Arbeitnehmern, einzelner Arbeitgeber oder der Vereinigungen von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die beteiligten Personen die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen regeln.
Im Winter 1933/34 folgte das "Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG), mit dem die Arbeitgeber als "Führer des Betriebs" und die Arbeitnehmer als "Gefolgschaft" konstituiert wurden. Das AOG löste das Betriebsrätegesetz von 1920 ab, der Begriff der "Betriebsgemeinschaft" wurde konstituiert, an die Stelle der Betriebsräte trat ein "Vertrauensrat". Anstelle des § 1 des Betriebsrätegesetzes, nämlich der "Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgegeber gegenüber" hieß es nun, die "Diensterfüllung" habe "unter Zurückstellung eigennütziger Interessen" zu erfolgen.
Diese Regelungen waren sowohl gegen die sozialdemokratischen und sozialistischen wie auch gegen die christlichen Gewerkschaften gerichtet.
Das Gesetz will also gerade Einmischungen betriebsfremder Elemente, wie sie früher von den Gewerkschaften vorgenommen worden sind, ausschließen."
(gemeinsame Bekanntmachung von Reichsarbeitsminister Franz Seldte und Reichswirtschaftsminister Kurt Schmitt, vom 04. April 1934)
"Jedes Mitglied des Vertrauensrates hat die Pflicht, die natürlichen Interessengegensätze innerhalb des Betriebes in ihrer Schärfe abzumildern, jedes Misstrauen zu beseitigen und Verständnis für die Entscheidungen des Betriebsführers innerhalb der Gefolgschaft zu wecken. Auch der Führer des Betriebes hat nur den Betrieb zu fördern und Sonderinteressen zurück zu stellen. Bei seinen Entscheidungen darf er das Wohl der Betriebsgemeinschaft nicht vergessen. ...
(Klarstellung des Treuhänders Berlin-Brandenburg zu der den Vertrauensräten zugedachten Rolle vom Juli 1935).

Die Begriffe "Betriebsgemeinschaft", "Dienstgemeinschaft" und "Volksgemeinschaft" sollten auch an die Stelle der Gemeinschaft der Gläubigen treten. Es waren antikirchliche und antigewerkschaftliche "Kampfbegriffe".

3. trotz päpstlicher Kritik: Zwang zur Systemübernahme auch bei der katholischen Kirche in Deutschland:
Feldhoff führt weiter aus:
Die Kirchen waren während des Dritten Reichs, soweit sie Arbeitnehmer beschäftigten, dem Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23.03.1934 unterstellt. Dort heißt es: „Im öffentlichen Dienst wirken zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat alle Schaffenden zusammen. Die ihnen gestellte hohe Aufgabe erfordert eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung. . .“
Das ist richtig. Und richtig ist auch, dass sich gerade auch das Erzbistum Köln (auch im Blick auf die Kritik in "Quadragesimo anno") gegen die Einführung der TOA wehrte. Letztendlich mussten sich die Bischöfe aber dem Druck zur Einführung der TOA auch im Kirchenbereich beugen - weil durch das Reichskonkordat die kath. Kirche auch arbeitsrechtlich dem "für alle geltenden Gesetz" unterworfen worden war. Die TOA war (wie heute das Tarifvertragsgesetz) "für alle geltendes Gesetz". Die Kirche konnte die Übernahme nicht verweigern:
Der Begriff der "Dienstgemeinschaft" - der aus dem "Gesetz zur Ordnung der Arbeit in Öffentlichen Verwaltungen und Betrieben" von 1934 zurück zu führen ist - wurde 1936 in Arbeitsvertragsordnungen der Caritas, 1937 in der Inneren Mission und seit 1938 bei den verfassten Kirchen übernommen (Lührs, verschiedene Veröffentlichungen) - zumindest bei der katholischen Kirche, namentlich auch im Erzbistum Köln, aber nur widerwillig und auf staatlichen Druck hin.
Bezüglich der im privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angestellten entstand im Jahre 1938 mit der Einführung der TOA die Frage, ob diese auch für den Bereich der Kirche Geltung habe. Trotz der kirchlicherseits geltend gemachten gegenteiligen Auffassung wurde durch den Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst ein Druck in der Richtung ausgeübt, dass die TOA auch im kirchlichen Bereich eingeführt wurde. Zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten haben die einzelnen Diözesen (Köln, mit Wirkung vom 1.4.1939) eine Anordnung veröffentlich, durch welche die TOA und die TOB in den kirchlichen Betrieben und Verwaltungen tatsächlich eingeführt worden ist, ....
Inzwischen haben mehrere Diözesen (z.B. Berlin, Köln und Münster) diese Anordnung wieder aufgehoben, so dass sie bei der Ordnung der Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse völlig frei sind.
Quelle: Erzbistum Köln, Schr. Az. Jr.Nr. C 3796/49 vom 18.04.1951 an die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland, Hannover

"Völlig frei" waren die kirchlichen Betriebe und Verwaltungen allerdings nicht. Kirchlicherseits bestand bei der katholischen Kirche bereits (oder besser nach wie vor) die "Option für das Gewerkschaftsprinzip" (Ansprache Pius XII. an die italienischen christlichen Arbeitervereine vom 11. März 1945, 3 und Brief Pius XII. an Kardinal Faulhaber v. 01.11.1945 zur Frage der "Einheitsgewerkschaft"). Und das nationalsozialistische "Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben" war bereis durch das Gesetz Nr. 56 des Alliierten Kontrollrats vom 30.06.1947 beseitigt und durch das vom Wirtschaftsrat der Bi-Zone im April 1949 erlassene Tarifvertragsgesetz (TVG) ersetzt worden (Lührs "Die Zukunft der arbeitsrechtlichen Kommissionen", S. 98).

4. Übernahme des Systems bei der evangelischen Kirche in Deutschland:
Allerdings wurde unter maßgeblicher Einflußnahme des "Kirchenrechtlichen Instituts der EKD" bei der evangelischen Kirche die Tarifordnungen A und B durch eine eigene "Vorläufige Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst" (vAVO) ersetzt, durch die Vereinbarungen mit den Gewerkschaften nach dem Tarifvertragsgesetz vermieden werden konnten (Lührs, a.a.O., S. 99 ff). An der "Systemerhaltung" hat also die evangelische Kirche entscheidenden Anteil.

4.1. Führertreue bei der evangelischen Kirche:
Bei der evangelischen Kirche in Deutschland standen sich bis 1945 zwei Strömungen - kritische (die aus dem Pfarrernotbund hervorgegangene Bekennende Kirche) und führertreue Geister (Deutsche Christen) - gegenüber. Mit der Wahl Ludwig Müllers zum Reichsbischof am 6. September 1933 wurden die Versuche der Deutschen Christen (DC), die Deutsche Evangelische Kirche (DEK) in eine von der nationalsozialistischen Ideologie beherrschte „Reichskirche“ umzuformen, verstärkt.
Die Weiterführung der in dieser Zeit in der evangelischen Kirche implementierten Gedankenwelt der "Dienstgemeinschaft" nach 1945 lässt sich mit dem Kirchenjuristen Werner Kalisch personalisieren.
Kalisch - ein Vertreter des "führertreuen Flügels" - führte 1940 (in der ideellen Gedankenwelt der „Glaubensbewegung Deutsche Christen“ und in der Tradition der evangelischen Pfarrer als zugleich preußische Staatsbeamte) in seiner juristischen Dissertation zum "Treueeid auf den Führer" aus:
"Letztendlich steht der evangelische Pfarrer immer im Dienste seines Herrn Christus. Aber der Auftrag Christi weist ihn hin zu dem Dienst an seinem Volk, als einer in Gottes Schöpferwillen begründeten Ordnung, in das er hineingeboren ist. Dem an der Spitze dieses Volkes stehenden Führer, dem Staatsoberhaupt des Reiches, als der äußeren Lebensform der Volksgemeinschaft, verpflichtet sich der evangelische Pfarrer zur Treue und zum Gehorsam."
Bei dieser ideellen Grundlage viel die Ideologie der "Dienstgemeinschaft" auf furchtbaren Boden. Sie wurde in der Gedankenwelt insbesondere von evangelischen Gemeinden integriert.

4.2. Weiterführung im demokratischen Deutschland:
Eben dieser Werner Kalisch geriet nach dem Krieg in entscheidende Funktionen bei der evangelischen Kirche. Er forderte und förderte in seiner Funktion die Weiterführung und Adaption der zugrunde liegenden Ideologie:
"Mit dem Gedanken einer kirchlichen Dienst- und Werkgemeinschaft (muss) ernst gemacht werden."
Die historische Stringenz der "Dienstgemeinschaft" in der evangelischen Kirche kann somit als belegt gelten. Die "Dienstgemeinschaft" erweist sich damit für die evangelische Kirche als eine der letzten Reste nationalsozialistischer Ideologie.

5. Weiterführung bei Caritas und kath. Kirche:
Mag es Unkenntnis oder auch eine (verständliche) Angst vor erneuter staatlicher Bevormundung sein: in einem merkwürdig anmutenden ökumenischen Akt hat die katholische Kirche in Deutschland nicht die Gelegenheit ergriffen, zur eigenen, katholischen Soziallehre zurück zu kehren - sondern sie hat sich, getrennt von der Weltkirche und im Widerspruch zur eigenen Lehre, weiterhin bemüht, den Gleichklang mit der evangelischen Kirche zu halten. Unsere katholische Kirche hat den Begriff der "Dienstgemeinschaft" adaptiert und sich zu eigen gemacht, ohne die historischen Wurzeln und den Widerspruch zur eigenen Soziallehre und zum päpstlichen Lehramt zu reflektieren.

Wir zitieren nochmal Feldhoff, der sich einem bekannten Juristen anschließt. Dieser:
weist diese Verbindung mit Entschiedenheit zurück und stellt fest, soweit eine „unheimliche Nähe der kirchlichen Dienstgemeinschaft zur faschistischen Wertung des Arbeitsverhältnisses“ diagnostiziert werde, sei „allein unheimlich, dass die Kirchen einer derartigen Missdeutung ausgesetzt werden“. Er fasst seine Zurückweisung der Kritik mit den Sätzen zusammen: „Intellektuelle Redlichkeit gebietet, dass man den Kirchen nicht unterstellt, was ihrem Selbstverständnis widerspricht. Man mag einem anderen Begriff den Vorzug geben, darf dadurch aber nicht die Sache selbst infrage stellen und den Kirchen bestreiten, dass die Gemeinsamkeit ihres Dienstes ausschließlich durch den religiös geprägten Sendungsauftrag bestimmt wird.“
Dazu ist zu bemerken, dass in der Regel nur etwa die Hälfte aller Gerichtsverfahren "gewonnen" werden. Rein statistisch gesehen ist es wohl so, dass ein etwa gleich großer Anteil "verloren" wird - und das, obwohl (oder vielleicht gerade weil) beide Seiten durch studierte Juristen vertreten werden. Auch ein promovierter Arbeitsrechtler kann sich irren. Vor allem, wenn er sich als Historiker, Theologe oder im Staatskirchen- oder Verfassungrecht betätigt.

Es mag zwar psychologisch wirksam sein, einen "antikirchlichen Kampfbegriff" zu adaptieren. Das gibt der "Dienstgemeinschaft" aber noch lange keinen theologischen Inhalt. Sie ist vielmehr sowohl in der Benennung wie auch in der zugrunde liegenden Ideologie ein längst überholter, historischer Irrtum, ein letzter Rest des gegen die Gewerkschaften und die Kirchen gerichteten Kampfes. Und sie sollte schnellstens durch eine vertraglich besiegelte Partnerschaft "auf Augenhöhe" ersetzt werden.
Das gebietet im Übrigen auch der Codex Iuris Canonici, das "Grundgesetz" der katholischen Weltkirche, der auf theologischer Grundlage aufbaut - und im can. 1286 1° den Vermögensverwaltern (Ökonomen) auferlegt:
bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten
Diese "von der Kirche überlieferten Grundsätze" finden sich namentlich in den lehramtlichen Stellungnahmen, den päpstlichen Sozialenzykliken.
.
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass die katholische Kirche in Deutschland, die sich erst unter Druck und aufgrund der Bindung an das "für alle geltende Gesetz" zur Einführung der TOA mit der "Dienstgemeinschaft" zwingen lassen musste, nun ohne Druck an diesem aufgezwungenen System festhält - einem System, das nicht im Einklang mit der eigenen Soziallehre steht.

Über die Gründe dieser mangelnden Reflektion können wir nur Vermutungen anstellen. Die Angst vor Arbeitskämpfen wird jedenfalls in Artikel 7 der "Grundordnung" im Kontext mit der Begründung für die Entscheidung zum "Dritten Weg" genannt. Dabei ist spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11 klar, dass die Wahl des "Dritten Weges" für sich genommen noch lange nicht ausreicht, um ein Streikverbot zu begründen.
"Friedenspflicht" gibt es nach den Regularien des Arbeitsrechts in Deutschland nur während eines ungekündigt geltenden Tarifvertrages. Warum also wollen sich die Kirchen nicht durch einen Tarifvertrag die Sicherheit der "Friedenspflicht" einhandeln?

1 Kommentar:

  1. vergleicht auch den Blogbeitrag vom 7. November https://caritas-verdi.blogspot.com/2013/11/sonderweg-der-kirchen-ist-ethisch-und.html "Sonderweg der Kirchen ist ethisch und theologisch nicht zu rechtfertigen"

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