Dienstag, 22. Mai 2018

EuGH-Urteil vom 17. April 2018 - Reaktion der Deutschen Bischofskonferenz

Der europäische Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16. April 2018 (C-414/15 Egenberger) mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei einer Stellenbewerbung befasst.
(Siehe hierzu auch: caritas-verdi.blogspot.de: EuGH-Urteil näher betrachtet)

In erstaunlich kurzer Zeit hat dieses Urteil zu einer Reaktion der Deutschen Bischofskonferenz geführt. Wie der Freiburger Caritas-Wissenschaftlicher Klaus Baumann  in einer Kolumne der Deutschen Tagespost vom 16. Mai 2018 berichtet, hat die "Serviceeinheit Recht des Verbands der Diözesen Deutschlands" in einem "Vermerk" empfohlen,
"flächendeckend für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz zur Vermeidung von Klagen, im Ausschreibungsprofil und in Bewerbungsgesprächen etwa im Bereich der Caritas auf die Einstellungsvoraussetzung 'Religionszugehörigkeit' zu verzichten. Stattdessen solle im Stellenprofil von allen die 'Identifikation mit den Aufgaben, Zielen und Werten der katholischen Einrichtung' verlangt werden. Der Grad solcher Identifikation könne im Bewerbungsgespräch durch viele andere Fragen ermittelt werden: Jedenfalls nicht durch die Frage nach der Religionszugehörigkeit - und wohl auch nicht durch die nach einem Kirchenaustritt (dazu wird es wohl noch weiterer Klärung bedürfen)."
Die weitere Ausführungen von Klaus Baumann führen schließlich zum Fazit: "Kirche muss Gerichtshof dankbar sein". Der Beitrag schließt mit der Feststellung

"Schade nur, dass es der Autorität des Europäischen Gerichtshofes bedurfte, die zahlreichen theologischen Stimmen und Argumente (inclusive Benedikts XVI.) jedoch nicht gehört wurden."


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