Montag, 13. August 2012

Erläuterungen zu den Urlaubsregelungen im öD

Die bisher nach Alter gestaffelten Urlaubsregelungen des BAT / TVöD waren nach der neueren Rechtsprechung des BAG rechtswidrig - sie benachteiligten die jüngeren Beschäftigten in unzulässiger Weise.
Die mit dem Tarifabschluss neu geschaffene Regelung des öffentlichen Dienstes wurde sowohl von der Bayer. Regional-KODA wie auch von der Regionalkommission der AK Caritas übernommen. Der TVöD entspricht dabei dem ABD, der TVÜ dem kirchlichen RÜÜ (verfasste katholische Kirche). Bei der Umsetzung sind einige Fragen entstanden. Insgesamt wurden drei Punkte angesprochen.

Wir dürfen hierzu folgende Erläuterungen von ver.di zum originären Tarifvertrag weiter geben (Zitat):
1. Der Regelungsort
Zutreffend ist, dass die Besitzstandsregelung und die Übergangsregelung zum Urlaubsanspruch in § 38a TVöD (Bund) bzw. § 38a Abs. 1 TVöD (VKA) getroffen worden sind, während in der Tarifeinigung vom 31. März 2012 die §§ 15 Abs. 1 TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA vorgesehen waren. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. Darüber, dass der Regelungsort Gegenstand der Redaktionsverhandlungen ist, haben wir bereits mit TS-berichtet Nr. 011/2012 vom 01.06.2012 informiert.
2. Das erforderliche Geburtsdatum für die Besitzstandsregelung
Ebenfalls trifft es zu, dass im Ergebnis der abgeschlossene Änderungstarifvertrag im Gegensatz zu der Formulierung in der Tarifeinigung diejenigen Beschäftigten von der Geltung der Besitzstandsregelung ausnimmt, die am 01.01.1973 geboren sind. Hier hatte allerdings der Text der Tarifeinigung den übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien in den Verhandlungen nicht richtig wiedergegeben. Über den korrekten Regelungsinhalt haben wir mit unseren Vorabhinweisen vom 18.06.2012 und mit TS-berichtet Nr. 016/2012 vom 18.07.2012 informiert.
3. Das erforderliche Eintrittsdatum für die Besitzstandsregelung
Auch hier ist zu zutreffend bemerkt worden, dass in der Tarifeinigung der 31.12.2011 vorgesehen war, während der Änderungstarifvertrag den 29.02.2012 enthält. Hierbei handelt es sich aber um eine Verbesserung, da jetzt auch die Beschäftigten erfasst werden, die in der Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 eingestellt wurden.

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