Montag, 17. Juni 2013

GEW: Keine Sonderrechte für die Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Trägern

Der 27. Gewerkschaftstag der GEW vom 12. bis 16. Juni in Düsseldorf hat auf Basis des Antrags 1.16
Keine Sonderrechte für die Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Trägern
folgender Beschluss gefasst:
Keine Sonderrechte für die Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Trägern

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft setzt sich dafür ein, dass die Sonderrechte für die Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Trägern abgeschafft werden. Über die für alle Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten hinaus dürfen die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht beschnitten werden. Die Sonderregelungen für religiöse oder weltanschauliche Einrichtungen nach § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz und § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sind zu beenden. Den Beschäftigten der Kirchen und ihrer Organisationen, vor allem Diakonie und Caritas, sind Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Tariffreiheit zuzubilligen. Die Religionszugehörigkeit oder das religiöse Verhalten dürfen jenseits eines engen, in herausragender Weise religiös oder weltanschaulich geprägten Kernbereiches von Beschäftigungsverhältnissen kein Einstellungs- oder Entlassungsgrund sein.


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