Freitag, 30. August 2013

Countdown zum 31.12.2013 - Teil III.

Bei der Wahl zum Betriebs- oder Personalrat sind bestimmte Fristen zu beachten. Unter Umständen muss auch der Leiter einer Dienststelle entsprechend tätig werden. Und weil wir selbstverständlich gemeinschaftlich miteinander unseren Dienst leisten und vertrauensvoll mit dem Führungspersonal zusammen arbeiten, sollten wir ggf. auch die Dienststellenleiter auf ihre Verpflichtungen aufmerksam machen. Schließlich wäre es verständlich, dass einzelne davon mit den Gegebenheiten des Personalvertretungsrechts nicht so recht vertraut sind. Es soll ja sogar Einrichtungsleiter geben, die sich nicht einmal damit vertraut gemacht haben, was so alles in der MAVO steht.
Wenn der Dienststellenleiter selbst - nach seiner im Gesetz verankerten Verpflichtung - tätig wird, dann ist auch das Risiko deutlich geringer, dass sich Juristen auf Kosten der Einrichtung über das Wahlverfahrungen und eine mögliche Wahlanfechtung streiten müssen.

Heute also:
Was ist, wenn (noch) kein Personalrat zur Bestellung des Wahlvorstandes besteht?


Dazu gibt es zwei Bestimmungen im bayerischen Personalvertretungsgesetz:
Art. 20 … (3) Besteht vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.

Auf den ersten Blick scheint diese Bestimmung vom Wortlaut her nicht so recht zu passen, denn es besteht ja kein Personalrat, sondern (noch) eine MAV - deren Amtszeit möglicherweise am 31.12.2013 "Schlag Mitternacht" beendet ist. Angesichts unserer Überlegungen vom Montag, dem 12. August (Countdown II) wäre zu prüfen, ob diese Regelung nicht in europarechtskonformer Interpretation "analog auszulegen" ist.
Das heißt, ob nicht "gedanklich" das Wort "Personalrat" durch "MAV" zu ersetzen wäre. Und dann gäbe Art. 20 Abs. 3 des BayPVG durchaus etwas für unser Anliegen her. Wir würden also lesen:
"Besteht vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung kein Wahlvorstand, so beruft ...."
Vier Monate vor dem Ende der Amtszeit am 31.12. - das wäre dann der 1. September dieses Jahres. Dann wäre der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft zur Einberufung der Personalversammlung verpflichtet.

Zur gleichen Verpflichtung kommen wir auch, wenn wir der Auffassung sind, dass in der Einrichtung eigentlich jetzt schon ein Personalrat zu bilden wäre - was wir in unserem ersten Countdown-Beitrag dargelegt haben. Und das könnte eine Gewerkschaft zunächst ja immer einmal unterstellen. Auch in diesem Falle müsste der Leiter der Dienststelle (schon längst) entsprechend tätig werden.
Dann gilt nämlich:
Art. 21
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein.

Tut der Dienststellenleiter das nicht, obwohl es seine Pflicht wäre - dann kann er sich "im Ernstfall" wohl auch nicht darauf berufen, dass ja "gar kein Personalrat" besteht. Das könnte bei Streitigkeiten um die Rechtswirksamkeit von mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Regelungen von entscheidender Bedeutung sein.
Wenn der Dienststellenleiter von sich aus tätig wird, dann ist das auch allemal besser, als wenn er erst durch das örtlich zuständige Verwaltungsgericht dazu verpflichtet werden würde. Und die Gefahr, dass etwa eine Gewerkschaft auf Antrag von Mitgliedern in der Einrichtung entsprechende Verpflichtungsklagen erhebt, steigt mit jedem Tag, mit dem der 31.12.2013 näher rückt - ohne, dass die Grundordnung in den Statuten des Trägers übernommen wurde.

Damit stellt sich nur noch die Frage, wer Beschäftigter und zur Personalversammlung einzuladen ist, wer wahlberechtigt und wählbar wäre. Ein Blick in's Gesetz erleichtert da in der Regel die Rechtsfindung:
Art. 4
Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.


Art. 12
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
...

Art. 14
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
a) seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
b) seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
...


----------- "Und geben Sie den Hinweis auf diesen Blog auch an Freunde und Kolleginnen und Kollegen weiter! Denn nur in einer großen Gemeinschaft kommen wir voran!" FlyerzumBlog

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen




Ihr könnt Eure Kommentare vollständig anonym abgeben. Wählt dazu bei "Kommentar schreiben als..." die Option "anonym". Wenn Ihr unter einem Pseudonym schreiben wollt, wählt die Option "Name/URL". Die Eingabe einer URL (Internet-Adresse) ist dabei nicht nötig.

Wir freuen uns, wenn Ihr statt "Anonym" die Möglichkeit des Kommentierens unter Pseudonym wählt. Das Kommentieren und Diskutieren unter Pseudonym erleichtert das Austauschen der Argumente unter den einzelnen Benutzern.