Montag, 31. März 2014

Mindestlohn - ja, aber nicht für ....?

Am Dienstag letzter Woche haben wir unter der Überschrift "Mindestlohn-Gesetz auf der Zielgeraden" darüber berichtet, dass ver.di noch "Nachbesserungsbedarf bei den geplanten Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen" sieht.
1. Wir sehen keine Notwendigkeit und keine Möglichkeit für Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn für Jugendliche unter 18 Jahren.
2. Außerhalb von studien- oder ausbildungsbegleitenden Praktika müssen auch Praktikant_innen mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.
3. Eine Ausnahme für „ehrenamtlich Tätige“ würde Missbrauch Tür und Tor öffnen
.
Wir möchten heute auf eine der Personengruppen hinweisen, die von den Ausnahmeregelungen betroffen sein sollen: die unter 18jährigen, und uns dabei im Wesentlichen auf die Veröffentlichung von Böcklerimpuls 6/2014 beziehen.

Hier wird zunächst - zurecht - festgestellt, dass die Ausnahme für unter 18jährige eine Diskriminierung einer Personengruppe - der Jugendlichen - lediglich aufgrund des Alters ist. Und eine solche Altersdiskriminierung ist schlicht und einfach verboten. "Zu rechtfertigen wäre sie allenfalls, wenn damit spezifischen Nachteilen der Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt effektiv entgegengewirkt werden könnte."
Genau daran fehlt es aber. Mit umfangreichen Belegen und Verweisen wird ausgeführt, dass sowohl
- das Argument, ohne Ausnahmen drohe mehr Jugendarbeitslosigkeit
- als auch die Annahme, ein Mindestlohn könne Jugendliche von einer Ausbildung abhalten
in keiner Weise belegbar sind.

Im Gegenteil:
Bei Ausnahmen drohen Verdrängungseffekte. Nach Analyse der WSI-Forscher liefert die internationale Forschung sogar Indizien für Fehlanreize ganz anderer Art: Wissenschaftler in Großbritannien und den Niederlanden beschreiben Verdrängungs-Effekte durch Sonderregelungen beim Mindestlohn...
...
Erhalten Jugendliche einen deutlich niedrigeren oder gar keinen Mindestlohn, so haben Unternehmen einen großen Anreiz, ältere Arbeitnehmer durch günstigere jüngere Beschäftigte auszutauschen“, warnen die WSI-Experten. Das schädige nicht nur deutlich ältere Beschäftigte, sondern gerade auch junge Leute knapp über der Ausnahme-Grenze. „Solche Verdrängungs- oder Drehtüreffekte drohen auch bei anderen Ausnahmen, etwa wenn Langzeitarbeitslose kein Anrecht auf den vollen Mindestlohn bekommen sollen“, sagt WSI-Experte Bispinck. “
Mit anderen Worten:
 Wer Ausnahmen für Jugendliche fordert und unterstützt, der hilft nicht den Jugendlichen - er schadet ihnen und den älteren Arbeitnehmern. Eine solche Ausnahmeregelung fördert Lohndumping - und verstößt gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Ausnahmen dienen lediglich dem Interesse von Unternehmern und unternehmerischen Verbänden, Lohnkosten zu senken. Dieses Interesse wird mit pseudosozialen Argumenten verbrämt. Wer solche Ausnahmen unterstützt, fördert den Lohnbetrug. Gute Leute, die gute Arbeit leisten, müssten auch gute Löhne erwarten können.

Entsprechende Stellungnahmen und Forderungen lassen sich nur mit Unkenntnis über die rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen solcher Ausnahmen erklären - oder soll hier wieder einmal versteckte "Kinderarbeit" gefördert werden?

Arbeitgeber, die sich auf solche Ausnahmen einlassen, begehen ein Vabanque-Spiel mit dem extrem hohen Risiko, das so vorenthaltene Gehalt später aufgrund von Klagen nachzahlen zu müssen.

Wir empfehlen denjenigen, die solche Ausnahmen fordern, die Lektüre von 5. Mose 24, 14 und dem Jakobusbrief, Kapitel 5, und neuerliches Nachdenken:
Aber der Lohn der Arbeiter, die eure Felder abgemäht haben, der Lohn, den ihr ihnen vorenthalten habt, schreit zum Himmel; die Klagerufe derer, die eure Ernte eingebracht haben, dringen zu den Ohren des Herrn der himmlischen Heere.

1 Kommentar:

  1. igmick kann kein deutsch

    Wie die Zentral-Koda berichtet, begrüßt "IG-MiCK" die Absicht der Bundesregierung einen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer/innen einzuführen.
    Im Text heißt es dann:

    Absatz 2 regelt, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Wir halten diese Altersgrenze für angemessen.

    Der terminologische Schachzug ist natürlich von beeindruckender Eleganz: Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahren werden einfach als Jugendliche deklariert und fallen damit nicht unter das Schutzgesetz.

    Da hätte man sich früher auch die Aufregung um das Verbot der Kinderarbeit sparen können, wenn man einfach festgestellt hätte, dass arbeitende Kinder nicht arbeiten, sondern Kinder sind.

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