Montag, 23. Mai 2016

Bayerisches Ausgrenzungsgesetz - Verweigerung von Schulbildung

Kinder in Asylunterkünften sind aus der Schulpflicht und damit faktisch aus der Schule ausgeschlossen.
(Art. 17a / Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Schulwesen, Art. 35 Abs. 2)

Zur Erinnerung:
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Im Detail formuliert die Caritas vor allem in ihrer Kritik in den Bereichen Bildung, Bürgerschaftliches Engagement und Kosten. So fordert sie für den Bereich Bildung, dass der Zugang zu Sprachkursen vereinfacht werde und unabhängig vom Aufenthaltsstatus möglich sein müsse. Grundsätzlich müsse in Kindergärten und Horten mehr Personal zur Förderung und Bildung der Kinder zur Verfügung gestellt und finanziert werden. Die Erzieher müssten in ihrer interkulturellen und integrativen Kompetenz geschult werden. Die Übergangsklassen sollten nach Ansicht der Caritas im Integrationsgesetz verankert werden, denn nur so könne eine Chancengleichheit gewährleistet werden. Sie müssten auch flächendeckend und ausreichend angeboten werden.
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Quelle: Caritas Internet


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Wir möchten bei diesem Thema vermeiden, sarkastische Untertöne zu verwenden. Wir zitieren einfach:
Artikel 22

Öffentliche Erziehung
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigen hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen gewähren.
2. Für über die Volksschule hinausgehenden Unterricht, insbesondere die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und akademischen Titeln, den Erlass von Gebühren und Abgaben und die Zuerkennung von Stipendien, werden die vertragschließenden Staaten eine möglichst günstige und in keinem Falle weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (In Kraft getreten am 22. April 1954) – Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (In Kraft getreten am 4. Oktober 1967).

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
...
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
...
§ 82 Aufgaben der Länder
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
(vom Ausschluss von Kindern in Unterkünften von Asylbewerbern lesen wir da nichts)

Art. 128
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.
(2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.

Art. 129
(1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.
Bayerische Verfassung
"Bewohner Bayerns" - das sind, mit Verlaub, auch die Kinder in bayerischen Asylunterkünften

Wir möchten die Reihe mit zwei Zitat von Papst Franziskus‏@Pontifex_de beenden:
· 20. Mai:
Das entschlossene Eintreten für die Menschenrechte erwächst aus dem Bewusstsein um den einzigartigen und unwiederholbaren Wert der Person.

· 21. Mai
Jeder kann eine Brücke der Begegnung der Kulturen und Religionen sein, ein Weg, unser gemeinsames Menschsein zu entdecken.



Bisherige Berichte zum Thema:
Aus gegebenem Anlass: Fakten - Fakten - Fakten (1) (18.04.2016)
Flüchtlinge - Fakten - Fakten - Fakten (2) (18.04.2016)
Bayerisches Integrationsgesetz - und bayerische Leitkultur (25.04.2016)
Bayerisches Integrationsgesetz - wer gilt eigentlich als Einwanderer? (03.05.2016)
Bayerisches Integrationsgesetz - Angriff auf die Württemberger? (09.05.2016)
Bayerisches "Integrationsgesetz" - Verweigerung der Freizügigkeit (16.05.2016)

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